Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

UWG

§ 11 Verjährung

Stand: 28.05.2022

Gewerblicher RechtsschutzBund3 Fassungen262 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/11#abs-1 (1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/11#abs-2 (2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/11#abs-3 (3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/11#abs-4 (4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.

§ 10 § 12