Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 11 Verjährung
Stand: 28.05.2022
Wird zitiert von 262
Nach Gewicht
- BGH, 29.05.2024 – I ZR 145/23Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung aus Kennzeichenrecht; Verjährung von deliktischen Ansprüchen wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung - Verwarnung aus Kennzeichenrecht IIIZitiert von 8
- BGH, 14.05.2009 – I ZR 82/07Zitiert von 15
- OLG Düsseldorf, 19.01.2023 – 20 U 143/21
- OLG Karlsruhe, 13.11.2024 – 6 U 38/24Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 14.02.2023 – 6 U 14/20
- LG Köln, 04.10.2016 – 33 O 61/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 29.04.2026 – 84 O 156/22
- BGH, 24.02.2026 – KZR 51/22Wiederholungsgefahr trotz CPC-Zusage; kartellrechtliche Beurteilung von Kontaktverbot sowie Vorenthalten von Kontaktdaten und Ranking-Booster bei einer Hotelbuchungsplattform - Wikingerhof/Booking.com II
- OLG Brandenburg, 10.02.2026 – 6 U 137/24
262 Entscheidungen zu § 11 UWG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 UWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/11#abs-1 (1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/11#abs-2 (2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/11#abs-3 (3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/11#abs-4 (4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.