Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 11 Verjährung
Stand: 28.05.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/11#abs-1 (1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/11#abs-2 (2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/11#abs-3 (3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/11#abs-4 (4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.
Wird zitiert von 287 Entscheidungen zu § 11 UWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 29.05.2024 – I ZR 145/23Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung aus Kennzeichenrecht; Verjährung von deliktischen Ansprüchen wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung - Verwarnung aus Kennzeichenrecht IIIZitiert von 8
- BGH, 14.05.2009 – I ZR 82/07Wettbewerbsrecht: Verjährungsbeginn bei Unterlassungsansprüchen nach § 11 Abs. 2 UWG wegen geschäftsschädigender Tatsachenbehauptung; Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OLG Düsseldorf, 19.01.2023 – 20 U 143/21
- OLG Karlsruhe, 13.11.2024 – 6 U 38/24Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 14.02.2023 – 6 U 14/20
- LG Köln, 04.10.2016 – 33 O 61/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 29.04.2026 – 84 O 156/22
- BGH, 24.02.2026 – KZR 51/22Wiederholungsgefahr trotz CPC-Zusage; kartellrechtliche Beurteilung von Kontaktverbot sowie Vorenthalten von Kontaktdaten und Ranking-Booster bei einer Hotelbuchungsplattform - Wikingerhof/Booking.com II
- OLG Brandenburg, 10.02.2026 – 6 U 137/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 UWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3504)
BGBl. 2021 I S. 3504
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26.11.2020 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I 2568)
BGBl. 2020 I S. 2568
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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